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MENSCHEN MIT KOMPLEXEM UNTERSTÜTZUNGSBEDARF

>Drei Kurzfilme

„Alltägliches mit …“ ist eine Serie von Filmen. Sie stellt die Vielfalt der Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf dar. Möglichkeiten zur Teilhabe und Teilhabebarrieren, die sie in ihrem Alltag erleben, werden sichtbar. In jeder Folge steht eine andere Person im Mittelpunkt. Die Kurzfilme wurden im Auftrag der DHG, unterstützt durch die Heidehof-Stiftung, erstellt.

Copyright DHG e.V. 2023: Dieser Film ist urheberrechtlich geschützt. Die Rechte am Film liegen bei der Deutschen Heilpädagogischen Gesellschaft (DHG) eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf Nr. 7508. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Einspeicherung und jede Art der Verwendung (insbesondere in Veranstaltungen) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bitte fragen Sie uns, falls Sie die Inhalte des Films verwenden möchten: mail@dhg-kontakt.de.

gelesen und verstanden

INKLUSIVES WOHNEN

>Wege bereiten für inklusives Wohnen

In den vergangenen Jahren sind an vielen Orten in Deutschland inklusive Wohnformen entstanden. Die innovativen Projekte zeigen auf, wie Menschen mit Behinderung selbstbestimmt und in der Mitte der Gesellschaft wohnen können. Ihre Erfahrungen machen jedoch auch deutlich, welche großen Hürden bei der Umsetzung bestehen. Damit inklusives Wohnen zukünftig für jeden Menschen möglich ist, hat die Initiative Wohn:Sinn gemeinsam 7 weiteren Organisationen, darunter auch die Deutsche Heilpädagogische Gesellschaft (DHG), Empfehlungen an die Politik herausgegeben. Auf einem festlichen Empfang in Berlin nahm die parlamentarische Staatssekretärin des Bauministeriums Cansel Kiziltepe die Empfehlungen entgegen und versprach, sich für deren Umsetzung stark zu machen. Aus den Reihen der unterzeichnenden Organisationen sind weitere gemeinsame Aktionen geplant, um die Etablierung inklusiver Wohnformen voranzutreiben. Zur Presseerklärung

>Wege bereiten für inklusives Wohnen – 9 Empfehlungen aus der Praxis an die Politik

Menschen mit Behinderung haben das Recht, selbstbestimmt über ihre Wohnsituation zu entscheiden und in der Mitte der Gesellschaft zu leben. So steht es in Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 in Deutschland geltendes Recht ist. In den letzten Jahren hat sich deshalb in Deutschland eine Innovationsnische für inklusives Wohnen herausgebildet. Mutige private Initiativen, Wohnungsunternehmen und Anbieter der Behindertenhilfe zeigen mit ihren Projekten, wie selbstbestimmtes Wohnen praktisch verwirklicht werden kann. Ihre Erfahrungen machen jedoch auch deutlich, welche Hürden für inklusives Wohnen bestehen. Zum Abbau dieser Hürden haben wir folgende neun Empfehlungen an die Politik. Zu den Empfehlungen

>Gelingensbedingungen für inklusive Wohnformen
Abschlussbericht der partizipativen Praxisbegleitforschung des Projekts “Inklusiv wohnen – selbstbestimmt zusammenleben”

Der vorliegende Forschungsbericht (J. Köpcke & T. Köpcke; Wohn:Sinn & Medical School Berlin) bietet einen Überblick über die Gelingensbedingungen inklusiver Wohngemeinschaften in Deutschland aus der Perspektive der Bewohner:innen, Träger und Gründer:innen, Fachkräfte sowie Angehörigen. Dabei geht es nicht um eine isolierte Betrachtung der einzelnen inklusiven Wohngemeinschaften, sondern um eine Gesamtsicht der Entwicklung und Etablierung dieser Wohnformen für Menschen mit Beeinträchtigung. Eine sozialräumliche Perspektive wird dabei ebenfalls eingenommen, um die Wohngemeinschaften und die Lebenswelt der Bewohner:innen zu verorten. Exemplarisch werden dafür dreizehn Wohngemeinschaften aus dem gesamten Bundesgebiet herangezogen. Zum Abschlussbericht

>Schritt für Schritt von der Idee zur inklusiven Wohnform

Ein Wohn:Sinn-Leitfaden nimmt Sie an die Hand und führt Sie durch den Gründungsprozess eines inklusiven Wohnprojekts. Egal ob Sie noch am Anfang stehen oder sich mitten in der Umsetzung befinden: Der Leitfaden hilft Ihnen bei jedem Schritt weiter. Er basiert auf den Erfahrungen von erfolgreichen inklusiven Wohnprojekten, die wir in einem Forschungsprojekt mit der Medical School Berlin ausgewertet haben. Zum Leitfaden und weiteren Wohn:Sinn-Informationen

GEWALTSCHUTZ IN BEHINDERTENHILFE

>Herausforderndes Verhalten und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Anlässlich von Verstößen bei der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen im Intensivbereich der Diakonischen Stiftung Wittekindshof wurde vom Land NRW eine Expertenkommission eingesetzt. Diese sollte Vorschläge für einen verbesserten Gewaltschutz und die fachliche Weiterentwicklung geeigneter Leistungs- und Betreuungsangebote für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen und erheblich herausforderndem Verhalten erarbeiten.
Die Kommission tagte vom Februar bis Dezember 2021 und hat inzwischen ihren Abschlussbericht “Herausforderndes Verhalten und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe” vorgelegt. Im Rahmen mehrerer Fachveranstaltungen berichtet die DHG im März 2022 über die Ergebnisse und Empfehlungen der Kommission.

  • Präsentation zu den DHG-Fachveranstaltungen “Herausfordernden Verhalten und Gewaltschutz” (zum Download)
  • siehe auch Gemeinsames Positionspapier von DHG und Netzwerk Intensivbetreuung: Recht auf Teilhabe sichern für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung und schwerwiegend herausforderndem Verhalten (zum Download)

Die Empfehlungen der Kommission
Zu den geforderten Maßnahmen für einen verbesserten Gewaltschutz legte das Land bereits eine Novellierung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG-NRW, Stand 24.09.21)) vor mit den Schwerpunkten: Neufassung der Regelungen zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM), Schaffung einer zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle für FEM, Verbesserung staatlicher Prüfungen, einheitlichere Rechtsanwendung durch WTG-Behörden, Einbezug der WfbM in die Aufsichtsregelungen.
Die Empfehlungen der Expertenkommission und des Abschlussbericht gehen jedoch weit über die im WTG aufgegriffenen Empfehlungen hinaus und betreffen die Eingliederungshilfe, den medizinisch-psychiatrischen Bereich sowie den betreuungsrechtlichen Bereich.

  • Im Rahmen der Eingliederungshilfe schlägt die Kommission vor, ein flächendeckendes Netz von Konsulentendiensten zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, ihren Angehörigen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe aufzubauen. Das Gesamt- und Teilhabeplanverfahren muss um beteiligte Fachkräfte erweitert, konsequent und intensiv genutzt werden, um individuelle Unterstützungs- und Wohnbedarfe zu ermitteln. Außerdem wird es für nicht länger verantwortbar gehalten, Menschen mit ausgeprägtem herausforderndem Verhalten, insbesondere auto- und fremdaggressiven Verhaltensweisen zentral und in größeren Wohngruppen unterzubringen. Es wird angeregt, kleinteilige regionale Betreuungsangebote auch mit intensiv unterstützten individuellen Wohnformen (Apartmentprinzip, bis zu vier Personen) aufzubauen, in denen qualifizierte Fachkonzepte zum Wohnen mit intensivem Unterstützungsbedarf und zur Reduzierung freiheitseinschränkender Maßnahmen zum Einsatz kommen.
  • Für den medizinisch-psychiatrischen Bereich werden für besonders komplexe Beeinträchtigungen ein flächendeckender Auf- und Ausbau spezialisierter psychiatrischer Dienste (v.a. MZEBs) und mehr spezielle psychiatrische Behandlungsplätze gefordert, außerdem eine bessere regionale Vernetzung mit den Strukturen der Eingliederungshilfe.
  • Hinsichtlich der regionalen Verfügbarkeit auch intensiver Unterstützungsangebote und der Verbesserung regionaler Zusammenarbeit werden zur Erprobung einzelne Modellprojekte vorgeschlagen.
  • Im Bereich des Betreuungsrechts fordert die Kommission eine deutliche Verbesserung der Qualifikation aller am FEM-Verfahrensprozess Beteiligten, eine Stärkung von Betreuungsvereinen bei FEM sowie eine bessere Kooperation mit WTG-Behörden und Einrichtungen.

Zum Abschlussbericht der Kommission:

Weitere Informationen der DHG zum Thema siehe in folgende Zusammenstellungen

FREIHEITSENTZIEHENDE MASSNAHMEN

>Reformen, Schutzmaßnahmen und Transparenz erforderlich (Juni 2019)

Im DHG-Vorstand (Juni 2019)
Aktueller Diskurs, rechtliche Aspekte, fachliche Anforderungen: Mehr

Gewaltfrei? Begrenzte Teilhabe durch freiheitsentziehende Maßnahmen?
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) und Zwangsmaßnahmen sind in der Praxis der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie insbesondere dann ein Thema, wenn es um Unterstützung für Menschen mit stark herausforderndem Verhalten geht. In jedem einzelnen Fall und stets aufs Neue stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit, nach Alternativen und ggf. dem richtigen Maß. Einerseits stehen Zwangsmaßnahmen gesellschaftlich und auch (fach-)politisch stark in der Kritik, wenn sie in der Presse öffentlich werden. Im Rahmen der UN-Behindertenrechtskommission kritisiert auch der zuständige UN-Fachausschuss in seinen Abschließenden Bemerkungen zum Staatenprüfungsverfahren Deutschlands deutlich, dass Zwang bei der Unterbringung und Behandlung von Menschen mit psychosozialer Behinderung weit verbreitet sei und fordert gar, Zwangsmaßnahmen als solche gesetzlich zu verbieten. Auf der anderen Seite sieht sich die Praxis der Behindertenhilfe und Sozialpsychiatrie täglich mit Herausforderungen konfrontiert, insbesondere Menschen mit stark herausforderndem, eigen- und auch fremdaggressiven Verhalten zu  unterstützen, mit Konflikten und Aggressionen angemessen umzugehen, und auch für diesen Personenkreis Teilhabe zu ermöglichen. In der Praxis gelingt dieses nicht immer ohne freiheitsentziehende bzw. Zwangsmaßnahmen, vor allem wenn erforderliche zeitliche, personelle, finanzielle und/oder fachliche Ressourcen fehlen, um eine geeignete, oftmals intensive Unterstützung sicherzustellen.
FEM als aktuelles Fachthema:
-Wolfgang Dworschak u.a. in der Zeitschrift „Teilhabe“ (4/2018): Herausforderndes Verhalten bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung. Zur Fachzeitschrift Teilhabe -Johannes Schädler / Martin F. Reichstein (ZPE Siegen) in der Zeitschrift „Teilhabe“ (3/2018): Geschlossener Wohneinrichtungen. Zur Fachzeitschrift Teilhabe
DGSGB-Materialien: Freiheitseinschränkende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung in der Behindertenhilfe – eine kritische Bestandsaufnahme. Berlin 2013
Tagungsbericht des BEB zu FEM

Empfehlungen und Richtlinien zu FEM
CBP-Spezial: Freiheitsentziehende Maßnahmen Schutz und Freiheit – ein Widerspruch? Leitlinien, Positionierung, Empfehlungen (Juli 2018)
Handreichung des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe: Freiheitsentziehende Maßnahmen (im Rahmen des §1906 BGB) 

Referentenentwurf BMJV:
Bundesweite Verfahrensregeln zu Fixierungsmaßnahmen (2019)
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 über Fixierungen legte das Justizministerium am 22.02.19 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft vor. Auch für Fälle der freiheitsentziehenden Fixierung solcher Personen, die nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betroffen sind, soll bundeseinheitlich die Anwendung des FamFG (Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vorgesehen sein.
Der Entwurf sieht vor, die Anwendung des Verfahrensrechts des FamFG auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen nach Landesrecht auszudehnen und einen weitgehenden Gleichlaut für das Verfahrensrecht in Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahmen nach Landesrecht mit entsprechenden zivilrechtlichen Unterbringungsmaßnahmen herzustellen. Im Mittelpunkt dabei stehen eine genereller Richtervorbehalt für Fixierungen bei Unterbringungen und Freiheitsentziehungen, die Zuständigkeit des Amtsgerichts für alle Fixierungsmaßnahmen, die Einführung eines flächendeckenden richterlichen Bereitschaftsdienstes. Änderungen im Verfahrensrecht erbringt dies dort, wo Richtervorbehalt und amtsgerichtliche Zuständigkeit wie in der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie der Unterbringung nach PsychKG in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) noch nicht bestehen.
-Das Betreuungsrecht (BGB § 1906) wird nicht geändert; deshalb weist Der CBP auf die “Notwendigkeit der Klarstellung zum Richtervorbehalt für Fixierungen während einer zivilrechtlichen Unterbringung gemäß § 1906 BGB hin.“
-Zum Referentenentwurf BMJV
-Zu Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Projektverbund SEKiB
Reduzierung von freiheitsentziehenden Maßnahmen

Das Bayerische Sozialministerium fördert den interdisziplinären Forschungsverbund SEKiB (Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung); Laufzeit 2017-2020. Zentrales Thema ist die Reduzierung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (Fachzeitschrift Teilhabe  4/2018).
Zu den einzelnen Projekten:
Projekt REDUGIA – Reduktion von freiheitbeschränkenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung (Würzburg)
Projekt WiBIg – Wissenschaftliche Begleitung von Intensivwohngruppen (München, Würzburg)
Projekt FeM_SiKum – Umgang mit herausforderndem Verhalten im Kontext stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe (Leipzig)

Ärztliche Zwangmaßnahmen
Mit dem Gesetzentwurf zu “ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts “folgt das BMJV der Aufforderung zur unverzüglichen Schließung einer vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 (Az.: 1 BvL 8/15) im Betreuungsrecht festgestellten Schutzlücke. Diese resultiert aus der zwingenden gesetzlichen Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung, die zur Folge hat, dass Betreute, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, nicht gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden können.
-Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen – BGB § 1906a in neuer Fassung
Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten mit entsprechenden Stellungnahmen (2017)
-Bundesgerichtshof hält Regelungen zur ärztlichen Zwangsbehandlung für teilweise verfassungswidrig (2015)

Stellungnahmen und Diskussion:
Stellungnahme der Lebenshilfe (2017)
Stellungnahme CBP
-BVKM: Als Erwachsene sind Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen meistens von rechtlicher Betreuung betroffen. Auch gehen diese Formen der Behinderung oft einher mit der Unfähigkeit, sich trotz im Einzelfall zum Einsatz kommender Hilfsmittel selbständig fortzubewegen. Ein Teil des vom bvkm vertretenen Personenkreises kann deshalb nicht Adressat einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB sein und daher auch nicht zur Abwendung drohender erheblicher gesundheitlicher Schäden nach § 1906 Absatz 3 BGB einer stationären ärztlichen Zwangsmaßnahme unterworfen werden. Die Frage nach ärztlichen Maßnahmen gegen den natürlichen Willen eines Betreuten stellt sich rechtlichen Betreuern jedoch vereinzelt auch bei diesem Personenkreis. … (9.2015). Zur Stellungnahme BVKM

TEILHABE BEI HERAUSFORDERNDEM VERHALTEN

>Regionale Konzepte vs. Sondergruppen (2019)

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ließ in einem Forschungsprojekt vom April 2016 bis September 2018 durch Prof. Georg Theunissen und Dr. Wolfram Kulig (Martin-Luther-Universität Halle) die Situation von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung und sogenannten herausfordernden Verhaltensweisen in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Baden-Württemberg analysieren. Im Mittelpunkt stand der Personenkreis derjenigen rund 620 Menschen mit geistiger Behinderung und herausforderndem Verhalten, die in Baden-Württemberg in Sondergruppen, und zwar in sog. Therapeutischen Wohngruppen (TWG) oder Langfristig Intensiv Betreuten Wohngruppen (LIBW) betreut werden. Im Rahmen eines Fachtags am 22.02.19 wurden drei Fallbeispiele, eine Auswahl von Daten aus einer Vergleichsstudie (Sondergruppen / reguläre Wohngruppen) sowie Impulse aus anderen Ländern (USA, Kanada, Schweden, Großbritannien) vorgestellt. Mit einem 10 Punkte umfassenden Programm fassten die Autoren ihre Forderungen zur regionalen Weiterentwicklung des Unterstützungssystems für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung und sogenannten herausfordernden Verhaltensweisen zusammen, darunter vor allem: Individualisierung bzw. Personenzentrierung, kleinste Wohnformen, mobile psychosoziale Beratungsdienste, regionale Versorgungsverpflichtung, konzeptgestützte Unterstützung, Qualifizierung von Mitarbeitenden.
-Zu den Materialien des Fachtags des Projekts.
Ergebnis des Forschungsprojekts: Gesamtbericht und Ergebnisbericht (2019)

CORONA-PANDEMIE

>Belange von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf berücksichtigen

Aktuelle Informationen
finden Sie in unseren aktuellen DHG-Newslettern vom 09.04.2020, vom 04.05.2020, vom 26.05.2020, vom 18.06.2020

DVfR: Aufruf zum Konsultationsprozess
Die DHG beteiligt sich am Konsultationsprozess der DVfR.
Neben den aktuellen Herausforderungen der SARS-CoV-2-Pandemie sind auch kurz-, mittel- und langfristige Folgen für das System der Rehabilitation, der Gesundheitsversorgung und die Teilhabechancen von Menschen mit (drohenden) Behinderungen zu erwarten. Aus dem Konzept: „Hintergrund dafür waren Beobachtungen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und die Einschränkungen von Inklusion und Teilhabe während der ersten Pandemiemonate. Es ist zu erwarten, dass die Krise auch die Rehabilitationsangebote selbst verändern wird und es noch lange dauern wird, bis der Bedarf überall gedeckt und die vorhandenen Angebote wieder und in vollem Umfang zugänglich gemacht und genutzt werden können. … Durch die wirtschaftlichen Folgen des Shutdown und die Ausgaben zur Bewältigung der Krise ist mit erheblichen finanziellen Auswirkungen zu rechnen, insbesondere werden die Haushaltsmittel, aber auch die Ressourcen der Sozialleistungsträger und zugleich die verfügbaren Geldmittel bei vielen Bürgerinnen und Bürgern deutlich verringert zur Verfügung stehen, sodass Leistungskürzungen, -verschiebungen und daraus folgende Verteilungsfragen wahrscheinlich sind. Diese werden erfahrungsgemäß Sozialleistungen und damit auch die Rehabilitation und Teilhabe betreffen …“
Deshalb hat sich die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dazu entschlossen, einen breiten Konsultationsprozess zu organisieren, der es unter Einbeziehung aller Akteure ermöglichen soll, eine Folgenabschätzung vorzunehmen und Bewältigungsstrategien gemeinsam zu entwickeln. Durch die enge Kooperation mit dem Fachreferat des BMAS ist gewährleistet, dass die Erkenntnisse auch die maßgeblichen Akteure in Verwaltung und Politik erreichen.
Zum DHG-Anschreiben.   Zum DVfR-Aufruf

Stellungnahmen zur  Lage von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf
-COVID-19 und Menschen mit geistiger und schwerer Behinderung – Stellungnahme des Lehrstuhls Pädagogik und Rehabilitation für Menschen mit geistiger und schwerer Behinderung der Universität zu Köln im April 2020 zur Vulnerabilität des Personenkreises (April 2020, Preprint Teilhabe 2/2020)
-COVID-19 und Menschen mit geistiger und schwerer Behinderung (April 2020, Kurzfassung)
Stellungnahme des IMPAK-Forschungsprojektes, Universität Hamburg, zur Corona-Pandemie und der Situation von Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen
Interview Prof’in Iris Beck, Universität Hamburg: Mehrfach erschwerte Teilhabe

Auswirkungen der Corona-Pandemie als Thema im DHG-Vorstand (24.04.2020)
Größte Sorge bereiten uns die Lebens- und Wohnsituation von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf und deren Betreuungsanforderungen in Familien und Wohneinrichtungen. Leistungserbringer und Mitarbeitende sehen sich tagtäglich in einem großen Dilemma: Einerseits sind soziale Teilhabe zu gestalten und die Umsetzung des BTHG zu organisieren. Auch in der DHG war es der große Arbeitsschwerpunkt in den letzten beiden Jahren, Standards zu Teilhabe zu entwickeln. Auf der anderen Seite zwingt der notwendige Gesundheits- und Infektionsschutz alle Beteiligten dazu, Möglichkeiten sozialer Teilhabe vielfach in gravierender Weise einzuschränken: Kontaktverbote und Kontaktbeschränkungen, Aufenthaltsbeschränkung in oftmals größeren Wohngruppen mit allen sozialen Dynamiken, keine Besuche von Angehörigen oder Freunden, keine Außenaktivitäten, geschlossene Tageseinrichtungen, Werkstätten und ambulante Dienste, Quarantänekonzepte.
Die Belange der Behindertenhilfe, vor allem von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf, werden in der öffentlichen und politischen Debatte um Gesundheitsschutz und Lockerung von Kontaktbeschränkungen weiterhin wenig beachtet. Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden unflektiert mit Pflegeeinrichtungen gleichgesetzt. Vielerorts ist auch hohes Engagement sichtbar, im Rahmen dieser Beschränkungen Möglichkeiten für soziale Kontakte und Tagesgestaltung zu organisieren. Positiv fällt dabei vor allem auf, dass regionale und trägerübergreifende Zusammenarbeit, auch gegenseitige personelle Unterstützung über Dienste und Einrichtungen hinweg funktionieren kann.
Da zu erwarten ist, dass Maßnahmen zum Gesundheits- und Infektionsschutz noch lange Zeit erforderlich sein werden, sieht sich die DHG in einer Interessenvertretung für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf in der Aufgabe, auf die oftmals vergessenen Rechte und hohen Exklusionsrisiken dieser Menschen hinzuweisen – gerade wenn die Behindertenhilfe auch bei Diskussionen um Lockerungen, die natürlich Voraussetzungen (z.B. erhöhte Testungen) bedarf, in der Priorität wieder weit hinten ansteht.

Wichtige Handlungsfelder aus Sicht der DHG (9.4.2020)
Auch wenn wir keine fertig ausgearbeiteten Konzepte vorlegen können, ist es unser Anliegen, Problemanzeigen, Vorschläge und Forderungen aus den genannten Bereichen zu sammeln und weiter zu vermitteln. Diese betreffen nach Ansicht der DHG vor allem folgende Aspekte (und sind in keiner Weise vollständig):
Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung sind nicht per se eine Risikogruppe; jedoch gibt es vor allem bei komplexen Beeinträchtigungen und zusätzlichen chronischen Erkrankungen erhöhte Risiken für Infektion bzw. nach Infektionen. Hinsichtlich der viralen Übertragung bestehen in Pflegesituationen, bei der Essensgabe und der körperbezogenen Kommunikation erhebliche Risiken. Viele Fragen sind ungeklärt: Welche Faktoren bestimmen, über die allgemein bekannten Risikofaktoren hinaus, hier ein erhöhtes Risikopotential? Welche Kompetenzen sind für Assistenzkräfte in Kooperation mit Gesundheitsdiensten erforderlich, erhöhte Risiken zu erkennen? Welche zusätzlichen unterstützenden und gesundheitsbezogenen Maßnahmen sind erforderlich zur Prävention und im Infektionsfall? Stehen dafür auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bedarfsfall Schutzmaterialien (z.B. Schutzmasken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel) ausreichend zur Verfügung?
– Ein erhöhtes strukturelles Risiko für Infektionen besteht in Wohneinrichtungen mit größeren Gruppen. Wie können Leistungserbringer aber auch Leistungsträger mehr Unterstützung für einzelne Personen oder in kleinen Gruppen ermöglichen?
– Kontaktbeschränkungen stellen besondere für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung eine hohe Gefährdung ihres sozio-emotionalen Wohnbefindens dar. Körpernahe Kommunikationsformen sind vor allem für Menschen sehr eingeschränkten verbalen Kommunikationsmöglichkeiten von existenzieller Bedeutung. Wie lassen sich, in der Prävention und im Infektionsfall, Infektionsschutz für Menschen mit Behinderung und Personal mit dem Aufrechterhalten existenziell notwendiger Kommunikation und sozialer Kontakte und Vermeidung sozialer Isolierung vereinbaren?
– Die Unterstützung von Menschen mit zusätzlichen psychischen Problemen oder erheblich herausfordernden Verhaltensweisen erfordert eine erhöhte Sensibilität im Umgang mit individuellen Eigenheiten und Lebensstilen sowie Einschränkungen und sozialer Isolierung. Einschränkungen von sozialen Kontakten, vor allem auf längere Zeit, verstärken Konflikt- und Gewaltpotentiale, zumal in größeren Wohngruppen. Wie können individuelle flexible Assistenzkonzepte mit Konzepten zur Gewaltprävention und so wenig restriktiven Regelungen wie möglich umgesetzt werden?
– Die personelle Unterstützung erfordert, nicht nur in der aktuellen Problemlage, sondern auch für die noch länger andauernde Infektionsprävention erhöhte personelle Ressourcen. Wie können vom einzelnen Leistungserbringer, aber auch trägerübergreifend in regionaler Kooperation oder über die Leistungsträger der Eingliederungshilfe die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen bereit gestellt werden? Ist die Eingliederungshilfe ausreichend in die Rettungsschirme von Bundes- und Landesregierungen oder anderen Soforthilfeprogrammen (z.B. Aktion Mensch) berücksichtigt?
– Beschäftigung und Tagesstruktur sind wichtige Lebens- und Teilhabebereiche, die aktuell Menschen mit Behinderungen nicht zugänglich sind. Mit welchen Unterstützungskonzepten lässt sich der Betrieb von Werkstätten, Tagesstätten und ähnlichen Einrichtungen auch mit erhöhtem Infektionsschutz sicherstellen?
– Auch Menschen mit kognitiven und komplexen Beeinträchtigungen können in schwerwiegenden Infektionsfällen Maßnahmen der Intensiv- und Notfallmedizin benötigen. Wie ist sicherzustellen, dass diese Menschen die erforderlichen intensiven medizinischen Hilfen und Geräte erhalten und, bei fehlenden Ressourcen, nicht allein infolge ihrer Behinderung und fragwürdiger Kriterien wie „Gebrechlichkeit“ einer geringeren Prioritätsstufe zugeordnet werden? (siehe dazu unten: Diskussion um Klinisch-Ethische Empfehlungen).

ASSISTENZ IM BTHG

>Erweitertes Assistenzkonzept erforderlich

Assistenzleistungen sind im Teilhaberecht des BTHG eine zentrale Leistungskategorie sozialer Teilhabe für Menschen mit Behinderung. Die Leistungsträger und die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe in den Bundesländern werden sich daran messen lassen müssen, wie die teilhaberechtlichen Anforderungen unabhängig vom Unterstützungsbedarf in den Landesrahmenverträgen und in der Praxis der Dienste umgesetzt werden.
-Teilhabe und Assistenz mit der Anforderung nach einem erweiterten Assistenzkonzept wird eines der zentralen Themen der DHG-Fachtagung am 19./20.03.2020 in Leipzig sein.
-Zu Heilpädagogische Leistungen im BTHG: Positionspapier des Berufs- und Fachverbandes Heilpädagogik (BHP), des Fachbereichstages Heilpädagogik (FBT HP) und der Ständigen Konferenz der Ausbildungsstätten/Fachschulen für Heilpädagogik (STK) zum BTHG (März 2019).
Handreichung des Caritas-Verbandes und CBP: Gesetzliche Anforderungen an die Qualifikation zur Erbringung von Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX (Januar 2020).

BEHINDERTENRECHTSKONVENTION

>Bilanz nach 10 Jahren

2. und 3. Staatenbericht der Bundesregierung
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Zum Staatenbericht

Analyse der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
Wer Inklusion will, sucht Wege. Zehn Jahre UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland (März 2019): Die Monitoringstelle legt eine ausführliche Analyse zu allen Handlungsfeldern vor, verbunden mit einem Fazit und Empfehlungen sowie eine Auswertung von Aktionsplänen und einer Übersicht über den Staatenberichtszyklus. Ernüchternd die Bilanz für Menschen mit geistiger Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf: „Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung (sogenannte `geistige Behinderung`) und Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf (sogenannte schwer-mehrfach behinderte Menschen) werden größtenteils in stationären Einrichtungen betreut, dort machen sie fast zwei Drittel aller Leistungsbezieher_innen aus. Dieses Verhältnis besteht seit 2007 unverändert. Das heißt, dass insbesondere Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung nicht die gleichen Chancen haben, bedarfsgerechte Unterstützung auch außerhalb von Einrichtungen zu erhalten. Sie sind derzeit besonders von fehlenden Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die Wohnform betroffen“ (S.19).
Zur Analyse der Monitoringstelle

Auftakt zur 3. Staatenprüfung
Im nun anstehenden Berichtszyklus muss Deutschland bis zum 1. Oktober 2019 über den Stand der Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berichten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Abschließenden Bemerkungen der 1. Staatenprüfung (2015) sowie die Berichte aus dem 2. Prüfverfahren und die betreffenden  Positionen der Monitoring-Stelle.  Anschließend erfolgt eine erneute Prüfung und Bewertung. Auftakt zu diesem 3. Staatenprüfverfahren bildete die 20. Sitzung des Ausschusses im Herbst 2018, in deren Folge er Deutschland eine Frageliste übermittelt hat.

BEDARFSERMITTLUNG

>Anforderungen an Instrumente zur Bedarfsermittlung nach BTHG

Das Land Berlin hat mit einer Studie untersuchen lassen, welche der in Berlin und bundesweit eingesetzten Bedarfsermittlungsinstrumente den Anforderungen des BTHG entsprechen. Ziel der Studie ist es, Empfehlungen zur (Weiter-) Entwicklung eines Instruments für Berlin abzuleiten. Der Abschlussbericht von Dr. Heike Engel (synergon) und Prof. Dr. Iris Beck (Universität Hamburg) wurde im März 2018 vorgelegt. Bundesweit von großer Bedeutung ist an der Studie – neben den spezifischen Empfehlungen für Berlin und der Analyse der in Berlin bislang eingesetzten Instrumente – die fachliche Erarbeitung eines Kriterienkatalogs und in der darauf aufbauenden Analyse der Stärken und Schwächen vorhandener Bedarfsermittlungsinstrumente. Außerdem verdeutlicht die Studie die Einbettung der Bedarfsermittlung in das reformierte Gesamtplanverfahren. Dadurch ist die Studie auch für die (Weiter-) Entwicklung der Bedarfsermittlungsinstrumente in anderen Bundesländern anschlussfähig.
Zur Studie von Engel/Beck
Zusammenfassende Empfehlungen

>BTHG-Umsetzung: Instrumente zur Bedarfsermittlung in einzelnen Bundesländern

EINGLIEDERUNGSHILFE/PFLEGE

>Zusammentreffen von Teilhabe- und Pflegeleistungen

Diskussion um Richtlinien: Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen muss bis zum 01.07.2019 Richtlinien zur Abgrenzung der Räumlichkeiten, in denen §43a SGB XI (ehem. stationäre Einrichtungen) gilt, erlassen. Von den Fachverbänden wurden Anforderungen dazu vorgelegt und Kriterien, die zukünftig zur Abgrenzung der Räumlichkeiten herangezogen werden können.
Zu den in Kraft gesetzten Richtlinien (18.12.2019)

Materialien aus Projekt Umsetzungsbegleitung zur Schnittstelle Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und gesetzliche Pflegeversicherung

-Gemeinsame Empfehlung von GKV und BAGüS für den ambulanten Bereich in Kraft: Zum 10.04.2018 ist die gemeinsame Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI in Kraft getreten. Sie regelt die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung durch einen Träger der Eingliederungshilfe sowie der Erstattung der Kosten für diese Leistungen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Mehr:
Empfehlung GKV und BAGüS vom 10.4.18
Bewertung bvkm
Stellungnahme der Fachverbände zum ersten Entwurf

mehr zur Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege:
CBP-Fachtag-Dokumentation zur Schnittstelle Pflege, Eingliederungshilfe und gesundheitsbezogenen Leistungen vom 17.04.18
Lebenshilfe-Workshop-Dokumentation zur Profilierung von Teilhabeleistungen in Abgrenzung zur Pflege vom 21. / 22.09.17

BTHG

>Projekt Umsetzungsbegleitung

Die Reform der Eingliederungshilfe auf der Grundlage des BTHG ist von den Ländern und Kommunen umzusetzen. Dazu wurde vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern das Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG ins Leben gerufen. Aktionen und Informationen werden gebündelt in einem Internetportal, das über Neuregelungen und Umsetzungserfahrungen informiert sowie den Wissenstransfer und Austausch zwischen den vom Gesetz betroffenen Akteuren ermöglicht.
Zum Internetportal BTHG-Umsetzungsbegleitung
Zum BMAS-BTHG-Web-Portal: Gemeinsam einfach machen – Umsetzung BTHG
Zum Umsetzungsstand in den Bundesländern

>Auftaktveranstaltung gab Überblick über Umsetzungsstand
Mit dem Projekt in Trägerschaft des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge will der Gesetzgeber insbesondere die künftigen Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der komplexen Neuerungen des BTHG in die fachliche Praxis unterstützen. Intention, Hintergrund und Regelungsinhalte des BTHG werden in bundesweit durchgeführten Veranstaltungen kommuniziert. In deren Rahmen werden die fachlich relevanten Neuregelungen vertiefend und umsetzungsorientiert aufbereitet. Daneben bietet das Projekt ein Internetportal, das über Neuregelungen und Umsetzungserfahrungen informiert sowie den Wissenstransfer und Austausch zwischen den vom Gesetz betroffenen Akteuren ermöglicht.
Die Auftaktveranstaltung am 27./28.11.17 in Berlin gab einen Überblick über den Umsetzungsstand auf der Ebene von Bund, Ländern und Kommunen und griff zentrale Umsetzungsfragen des BTHG auf: Bedarfsermittlung, Teilhabeplanung, Teilhabe am Arbeitsleben sowie Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen.
Folgende weitere Maßnahmen sind geplant: Vertiefungsveranstaltungen in 2018 und 2019 für Fachpublikum; Regionalkonferenzen in 2018; Zusammenarbeit mit den Ländern; Einbindung von Menschen mit Behinderungen; Abschlussveranstaltung in 2019.
Zur Dokumentation der Beiträge der Auftaktveranstaltung

>Zum BTHG im Bundesgesetzblatt

TEILHABE ARBEITSLEBEN

>Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf

Projekte der BAG Unterstützte Beschäftigung bei komplexem Unterstützungsbedarf
-Zeit für Arbeit – mittendrin! Leitfaden zum Aufbau von arbeitsweltbezogenen Teilhabeangeboten in Betrieben und im Sozialraum für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf von Berit Blesinger, hrsg. von BAG Unterstützte Teilhabe. (2017)     Zum Download
-Projekt: Zeit für Arbeit! Arbeitsweltbezogene Teilhabe in Betrieben und im Sozialraum für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf. Zum Projekt (2017)
-Die DHG beteiligt sich am Nachfolgeprojekt einer Vernetzung „WiN – Weiterbilden im Netzwerk“ zur bundesweiten Verbreitung von betrieblichen Teilhabeangeboten für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf. Mehr zum WiN-Projekt (2019)

Lebenshilfe-Positionspapiere
Für ein selbstbestimmtes Leben sind Wahlmöglichkeiten zentral. Während mit dem Bundesteilhabegesetz Alternativen für Werkstattbeschäftigte geschaffen wurden, bleiben Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf weiterhin auf Angebote der Tagesförderung beschränkt. Neue Instrumente wie das Budget für Arbeit oder andere Leistungsanbieter, aber auch Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) mit ihren verschiedenen Bildungs- und Beschäftigungsangeboten, stehen diesem Personenkreis derzeit in der Regel nicht offen.
Dazu: Lebenshilfe-Positionspapier (2017)

Verbändeübergreifende Aktion:
Arbeit möglich machen! Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit schwerer und mehrfacher Behinderung (2015)
Flyer zur verbändeübergreifenden Aktion
-In Kooperation mehrerer Verbände (inkl. der DHG) und der Aktion Mensch wurden im Rahmen der gemeinsamen Kampagne „Arbeit möglich machen!“ drei beeindruckende Kurzfilme produziert. Sie zeigen, wie Inklusion und Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit schwerer mehrfacher Behinderung gelingen kann.
Videobeispiele:  Lernen für die Arbeitswelt     Gesellschaft mitgestalten    Eigene Stärken einbringen

BTHG

>Die weiteren Reformstufen (2018-2023) 

Reformstufe 2: Was 2018 in Kraft treten soll
Zu Beginn 2018 sollen weitere Regelungen in Kraft treten, insbesondere

  • Teil 1 des neuen SGB IX – d.h. das Verfahrensrecht zur Teilhabe;
  • Teil 3 des SGB IX – das Schwerbehindertenrecht;
  • Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Budget für Arbeit, „andere Leistungsanbieter“);
  • das Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).

Und so geht es weiter:
Reformstufe 3: Neues Eingliederungshilferecht (ab 1.1.2020)
Zum 1.1.2020 soll dann Teil 2 des SGB IX und damit der eigentliche Systemwechsel in der Eingliederungshilfe in Kraft treten.

Für die 2. Reformstufe (Gesamtplanverfahren) und vor allem die 3. Reformstufe sind wichtige länderrechtliche Regelungen zu treffen, vor allem:

  • die Bestimmung der künftigen Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX-neu);
  • eine Bestimmung des Instruments zur Bedarfsermittlung (§ 118 Abs. 2 SGB IX-neu);
  • die Konkretisierung der Vertragspartner und Beteiligten zur Aushandlung von Rahmenverträgen nach § 131 SGB IX-neu;
  • darunter auch die Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen (§ 131 Abs. 2 SGB IX-neu);
  • die Höhe des Lohnkostenzuschusses im Kontext des Budgets für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX-neu);
  • Modellprojekte;
  • Realisierung des Sicherstellungsauftrags (§ 94 Abs. 3 SGB IX-neu);
  • Komplexleistung Frühförderung (§ 46 SGB IX-neu);
  • Regelungen zur Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX-neu).

Reformstufe 4: Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (2023):
Der Gesetzgeber hat in Artikel 25a des BTHG zu § 99 SGB IX-neu eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises vorgegeben, deren rechtlichen Wirkungen in den Jahren 2017 und 2018 untersucht werden sollen.
Wie wirkt sich die ICF-Orientierung auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe aus? Und inwieweit verändern die Neuregelungen des BTHG den bisher leistungsberechtigten Personenkreis? Das ermittelt eine wissenschaftliche Untersuchung von 2017 bis 2018. Die Evaluation der Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe ist als  Forschungsvorhaben ist an das ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer – Unternehmen für soziale Innovation vergeben worden.
Eine Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises soll erneut in den politischen Gremien beraten werden und zum 1.1.2023 in Kraft treten.

TEILHABEBERATUNG

>Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ab 1.1.2018 am Start
Die neuen Beratungsstellen – entsprechend der Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ – sind seit 1.1.2018 am Start.
Die zentrale Fachstelle, angesiedelt bei der gsub mbH, der Selbstbestimmt Leben UG und der Humboldt-Universität zu Berlin, Abteilung Deaf Studies und Gebärdensprachdolmetschen am Institut für Rehabilitationswissenschaften, soll die regionalen Beratungsangebote fachlich und organisatorisch unterstützen.
Zum Webportal www.teilhabeberatung.de
Zur Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“

TEILHABEBERICHT

>Bundesregierung legt 2. Teilhabebericht vor

Die Bundesregierung erstellt in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Dazu werden Daten aus unterschiedlichen Quellen ausgewertet.

Teilhabebericht 2017
Das Bundeskabinett hat am 18.01.17 den zweiten Teilhabebericht über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen verabschiedet. Der Bericht macht deutlich: Die Entwicklung der Teilhabe verläuft nicht in allen Lebensbereichen einheitlich. Neben erkennbaren Fortschritten gibt es auch weiterhin Nachholbedarf in wichtigen Lebensbereichen.
Zum BMAS-Teilhabebericht

BTHG + PSG III

>Teilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III beschlossen

Der Bundestag hat am 1.12.2016 das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG), das Pflegestärkungsgesetz (PSG III) sowie des Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) beschlossen – mit einigen Veränderungen zu den von der Bundesregierung vorgelegten Entwürfen. Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem Gesetzespaket zugestimmt.

BTHG und weitere Informationen auf Webportalen des BMAS
 -Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG)
-Referentenwurf mit Begründungen
-Stellungnahmen
Weitere Informationen des BMAS, FAQ

Gesetze im Bundesgesetzblatt
BTHG im Bundesgesetzblatt
PSG III im Bundesgesetzblatt
RBEG im Bundesgesetzblatt

Zu den neuen Regelungen
Handreichung des Paritätischen zur Umsetzung für Leistungserbringer – Schwerpunkt Wohnen (12/2016)
Zeitliche Abfolge des Inkrafttretens wesentlicher neuer Regelungen (Paritätischer 12/2016)

BUNDESTEILHABEGESETZ + PSG III

>Stellungnahmen und Forderungen nach Nachbesserungen

Stellungnahme der DHG
Die Stellungnahme der DHG thematisiert vor allem die Perspektive von Menschen mit geistiger Behinderung und komplexem Unterstützungsbedarf.
DHG-Stellungnahme: Menschen mit geistiger Behinderung und komplexem Unterstützungsbedarf nicht von Teilhabe ausschließen
Forderungen der DHG in Kurzfassung

Die Fachverbände
befürchten immer mehr Verschlechterungen und fordern immer dringlicher Nachbesserungen am BTHG und PSG III.
Aufruf „Nachbesserung jetzt erst recht!“ – Aktualisierter Aufruf des Verbändebündnisses zu den Gesetzesentwürfen von Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III nach den Erstberatungen in Bundestag und Bundesrat (12.10.16)
Teilhabe – jetzt erst Recht! Verschlechterungen verhindern! Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III zur Beratung im Parlament (10.10.16)

Besonders in der Kritik steht weiter die Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Pflege und die Ausdehnung der pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen auf die ambulante Betreuung.
Stellungnahme der Fachverbände zur Schnittstelle zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege (12.10.16)
Forderung der Lebenshilfe zum BTHG und zum PSG III: Kein Nachrang der Eingliederungshilfe gegenüber Pflege, auch nicht im häuslichen Bereich vertretbar; Vorschlag eines modifizierten Lebenslagenmodells zur Abgrenzung von EGH und Pflege;
-Die umfangreiche Stellungnahme der Fachverbände zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen wurde am 12.09.2016 aktualisiert.
-Mit der Würzburger Erklärung zum Entwurf der Bundesregierung für ein Bundesteilhabegesetz hat sich auch der BVKM noch einmal zu Wort gemeldet.

Zu Forderungen des Bundesrats
nach Änderungen im BTHG hat die Bundesregierung vielfach ablehnend reagiert.
-Die Empfehlungen des Ausschusses des Bundesrates zum BTHG für die Bundesratssitzung am 23.09.16 enthält u.a. den Alternativ-Vorschlag zur Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege: Vorrang der EGH bei behinderten Menschen, wenn der Anspruch auf EGH erstmalig vor Erreichen  der Regelaltersgrenze  bestanden hat (Empfehlung Bundesrat § 63c).
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016 (10.10.16)

REGELBEDARFSERMITTLUNGSGESETZ (RBEG)

>Regelung existenzsichernder Leistungen

Der nunmehr vorgelegte Entwurf des RBEG sieht vor, dass Grundsicherungsberechtigte, die im Haushalt ihrer Eltern leben, den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 erhalten.
Wichtig ist das RBEG, weil damit künftig nach Inkrafttreten des BTHG die existenzsichernden Leistungen berechnet und geregelt werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung – BRDrs 541/16 v. 23.09.2016: Festgesetzt werden in § 8 die Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII; “in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).”
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29.08.16
-Im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz wirft der Entwurf allerdings noch einige, für Menschen mit Behinderung bedeutsame Fragen auf. Dies betrifft angesichts der nach dem Bundesteilhabegesetz geplanten Trennung der Leistungen zum Lebensunterhalt von den Fachleistungen insbesondere die Bedarfe von Menschen, die in Einrichtungen leben. Sie sollen ab 2020 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhalten, also 90% des vollen Regelsatzes. Die Begründung dazu beruht offensichtlich nur auf Annahme. Hierfür bedarf es dringend einer verlässlichen Grundlage. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe wird dazu in Kürze ausführlich Stellung nehmen.“ (Bundesvereinigung Lebenshilfe)
Stellungnahme BVKM zum RBEG vom 15.09.16

TEILHABERECHT

>Recht auf Teilhabe auch komplexem Unterstützungsbedarf!

Bei der Diskussion von BTHG und PSG III rückt immer mehr die Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Pflege in der Vordergrund. Hier zielen die neue Regelungen auf eine weitere Verschiebung von Teilhabeleistungen in den Pflegebereich. Dies stellt vor allem für Menschen mit geistiger Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf eine große Gefährdung dar.

DHG-Forderungen und DHG-Stellungnahme
Im Gesetzentwurf sind nach Ansicht der Deutschen Heilpädagogischen Gesellschaft erhebliche Nachbesserungen erforderlich, um ein modernes Teilhaberecht auf den Weg zu bringen, das Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nicht vom Teilhabeanspruch ausschließt. Mehr: DHG-Forderungen und DHG-Positionierung

Lebenshilfe-Kampagne: Teilhabe statt Ausgrenzung!
Eine halbe Million Menschen mit geistiger Behinderung in Deutschland erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie sind unmittelbar von den geplanten Regelungen im Bundesteilhabegesetz und im Pflegestärkungsgesetz III betroffen. Beide Gesetze sollen im Herbst von Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werden. Aber sie drohen zu Verschlechterungen der Lebenssituation von Menschen mit einer geistigen Behinderung zu führen. Das können wir nicht akzeptieren. Wir wollen Teilhabe statt Ausgrenzung! Eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zum Beispiel durch den Ausschluss von Leistungen der Pflegeversicherung in bestimmten Wohnsettings darf es dagegen nicht geben. Ein solcher Ausschluss droht gerade Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf. Das kann die Lebenshilfe nicht akzeptieren. Zur Lebenshilfe-Kampagne

LVR und LWL fordern Nachbesserung vor allem zur Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege
Kritik erfolgt insbesondere daran, dass Menschen mit Behinderung nach wie vor hinsichtlich der Leistungen aus der Pflegekasse diskriminiert werden und die Leistungssysteme Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe gesetzlich nicht eindeutig klar geregelt werden. Gefordert wird u.a.:
-Die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegekasse ist zu beenden.
-Die Schnittstelle zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen zur Pflege muss transparent und eindeutig gesetzlich festgeschrieben sein.
-Alle Menschen mit Behinderung sollen am Arbeitsleben teilhaben können.
Zu allen Forderungen

Deutscher Verein: Bedenken gegen Vorrang-/Nachrangregelung
Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung. Der Deutsche Verein begrüßt, dass der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit dem SGB XII zugrunde gelegt werden soll. Aus fachlicher Sicht ist eine Anpassung der Regelungen der Hilfe zur Pflege im SGB XII zum 1. Januar 2017 unerlässlich. Er nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass das Verhältnis zwischen Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen neu geregelt werden soll, um die in der Praxis bestehenden und durch die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zunehmenden Unklarheiten aufzulösen. Der Deutsche Verein hat in der Vergan­genheit wiederholt gefordert, die Schnittstellenproblematik gesetzgeberisch zu klären. Hinsichtlich der im Entwurf gewählten Vorrang-/Nachrangregelung, hat er allerdings Bedenken, ob diese eine adäquate Lösung darstellen kann.
Zur Stellungnahme

Verbändebündnis fordert dringend Nachbesserungen beim Bundesteilhabegesetz
Anlässlich des Kabinettsbeschlusses zum Bundesteilhabegesetz warnt ein breites Bündnis von Verbänden und Gewerkschaften vor der Gefahr von Leistungseinschränkungen und anderen Verschlechterungen gegenüber dem geltenden Recht und fordert grundlegende Nachbesserungen in mindestens fünf Bereichen.
Gemeinsame Forderungen des Deutschen Behindertenrats, der Fachverbände und anderer Organisationen
Weitere Stellungnahmen

DRITTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

>Kritik an Schnittstellenlösung

Nunmehr liegt auch der Referentenentwurf zum Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) vor:
Relevant für die Behindertenhilfe sind die Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der Ausbau von Befugnissen der Kommunen im Rahmen der Hilfe zu Pflege sowie die Regelung des Verhältnisses von Leistungen der Pflegeversicherung zu denjenigen der Eingliederungshilfe (Schnittstelle).  Aus der Behindertenhilfe gibt es vor allem starke Kritik, wie im PSG III die Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe und Pflege geregelt werden. Die Schnittstelle zur Eingliederungshilfe wird – analog dem BTHG – bestimmt: Im „häuslichen Umfeld“ sollen Pflegeleistungen Vorrang vor Assistenz- und Fachleistungen haben, „es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Pflegeversicherung vor, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.“
Außerdem: Stationäre Pflegeleistungen gibt es nach wie vor nur in anerkannten Pflegeeinrichtungen; es bleibt beim Zuschussbetrag in Höhe von 266 € monatlich für Pflege in Behinderteneinrichtungen. Damit sind weiterhin Menschen mit geistiger Behinderung vom vollen Anspruch ausgeschlossen, wenn sie in stationären Behinderteneinrichtungen bzw. gemeinschaftlichen Wohnformen (BTHG-Entwurf) leben.

Pflegestärkungsgesetze
Mit dem 1. Pflegestärkungsgesetz wurden das Leistungsspektrum der gesetzlichen Pflegeversicherung, die seit ihrer Einführung gleichbleibend zuverlässig zur Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen und zur Unterstützung pflegender Angehöriger in Deutschland beiträgt, ausgeweitet und ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der einen gleichen Zugang zu Leistungen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit, kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist. Mit dem 3. Pflegestärkungsgesetz wird jetzt die kommunale Ebene gestärkt, denn diese trägt im Rahmen ihrer Zuständigkeit maßgeblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen bei. In den vergangenen Jahren hat sich mehr und mehr gezeigt, dass es Verbesserungspotenzial bei der Pflege vor Ort insbesondere in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung gibt. Kommunen stehen im Bereich der Pflege nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Schnittstelle zur Eingliederungshilfe
wird wie im BTHG bestimmt: Im „häuslichen Umfeld“ sollen Pflegeleistungen Vorrang vor Assistenz- und Fachleistungen haben, „es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Pflegeversicherung vor, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.“ Und: Stationäre Pflegeleistungen gibt es nach wie vor nur in anerkannten Pflegeeinrichtungen; es bleibt beim Zuschussbetrag in Höhe von 266 € monatlich für Pflege in Behinderteneinrichtungen. Damit sind weiterhin Menschen mit geistiger Behinderung vom vollen Anspruch ausgeschlossen, wenn sie in stationären Behinderteneinrichtungen bzw. gemeinschaftlichen Wohnformen (BTHG-Entwurf) leben.
Gesetzentwurf PSG III vom 5.9.16
Stellungnahme der Lebenshilfe zum PSG III (20.05.16)
Stellungnahme BVKM zum PSG III (20.05.16)
Stellungnahme des Deutschen Vereins (15.06.16)

ASSISTENZ IM KRANKENHAUS

>ISL-Gutachten: Dringender Handlungsbedarf

ISL-Rechtsgutachten 2016
Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) hat ein aktuelles Rechtsgutachten sowie Handlungs-Empfehlungen für Politik und Gesundheitswesen zum Thema “Assistenz im Krankenhaus” vorgelegt und dringenden Handlungsbedarf angemahnt: “Nach dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus aus dem Jahr 2009 können nur diejenigen Menschen mit Behinderung, die ihre Persönliche Assistenz im Arbeitgebermodell organisieren, ihre Assistenz ins Krankenhaus mitnehmen, da die dafür erforderlichen Kosten übernommen werden.” Die derzeitige gesetzliche Regelung entspricht weder dem Grundgesetz noch der UN-Behindertenrechtskonvention, wie aus dem Rechtsgutachten der ISL eindeutig hervorgeht.
Zum Rechtsgutachten und weitere ISL-Informationen (2016)

REFORM DES SEXUALSTRAFRECHTS

> Schutz für Menschen mit schweren Behinderungen

-Zum Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht
Reform des Sexualstrafrechts

Stellungnahmen
Aus der Stellungnahme der Lebenshilfe: Bestehende Strafbarkeitslücken machen Reform notwendig.  Die Bundesvereinigung Lebenshilfe folgt der Einschätzung des Bundesjustizministeriums, dass Änderungen des geltenden Sexualstrafrechts notwendig sind. Tatsächlich zeigen alle vorliegenden Untersuchungen wie auch Hinweise der Bundesländer, dass die derzeitige Fassung des § 177 StGB nicht alle strafwürdigen Handlungen erfasst, welche die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzen. …
Lebenshilfe-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. (18.02.16)

BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ

> Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts beschlossen. Das derzeit geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert Barrierefreiheit und verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt, insbesondere Bundesbehörden, zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Barrierefreiheit. Es enthält unter anderem Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr, zum Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen, zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, zur barrierefreien Informationstechnik, zum Verbandsklagerecht und zur beauftragten Person der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. (13.1.16)
Gesetzesentwurf
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)

Stellungnahmen
Stellungnahme der Fachverbände:  Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung begrüßen, dass es eine Novellierung des BGG gibt. Der Referentenentwurf beinhaltet zudem viele Aspekte, die die Fachverbände seit langem gefordert haben: so haben u. a. die angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall, die Leichte Sprache und eine Fachstelle für Barrierefreiheit Aufnahme in den Gesetzesentwurf gefunden. In der Gesamtbetrachtung stellen die Fachverbände jedoch fest, dass durch den Einbau vieler Finanzierungsvorbehalte, unbestimmter Rechtsbegriffe, Soll-Vorschriften und Einschränkungen, das Gesetz eher eine Absichtserklärung geworden ist als ein Gesetz, das aus Sicht der Menschen mit Behinderung konkrete Ansprüche samt Rechtsfolgen schafft. …  (4.12.15)

 

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